Massive Ausbeutung der Arbeitgeber, von 400-Euro-Minijoblern

Job, Bild (c) by Rainer Sturm / pixelio.de

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Trotz bestehender Gesetzeslage weigern sich fast alle Arbeitgeber den Minijoblern Ihren zuständigen Urlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Hat ein Arbeitnehmer mal den Mut seine Rechte geltend zu machen, wird er in der Regel unter einen Vorwand entlassen. Dieser Sachverhalt ist auch der ARGE bekannt!

Hilfe…Fehlanzeige, obwohl dadurch letztlich auch Sozialabgaben für die Gesellschaft verloren gehen. Wir als Die Linke Ruppichteroth fordern: Einrichtung einer Staatlichen oder Gewerkschaftlichen Beratungsstelle wo Anonym den betroffenen Arbeitnehmern geholfen wird. In einer Zeit wo Arbeitgeber gnadenloses Lohndumping betreiben und Mitarbeiter permanent einschüchtern kann NUR durch eine Behörde oder Organisation wirksam geholfen werden. Da von Berlin oder Düsseldorf so schnell keine Hilfe zu erwarten ist, sollten wir im Rhein-Sieg-Kreis anfangen die Arbeitnehmer aufzuklären. Viele Arbeitnehmer kennen Ihre Rechte nicht! Kein ARGE- Empfänger Muss eine Arbeit bei einem Unternehmen annehmen welches die Gesetzlichen Bestimmungen zu Urlaub, Feiertag und Krankheit verweigert!

Im folgendes wurden einige Informationen zusammengestellt wo sich Interessierte Bürger vorab schon einmal Informieren können. Klaus-Dieter Junge, Die Linke, Ortsverband Ruppichteroth

Was ist ein 400-Euro-Minijob

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 400 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 4.800 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verdient 300 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro. Das macht zusammen 3.750 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 312,50 Euro (3.750 Euro: 12). Damit liegt sie nicht über der 400-Euro-Grenze und die Minijob-Regelungen finden Anwendung.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen zu ermitteln. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine neue vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.

Welche Rechte bestehen in diesen Arbeitsverhältnissen?

Grundsatz der Gleichbehandlung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören.

Beispiel:
Vollzeitbeschäftigte erhalten vom Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld, nicht aber die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben dann auch geringfügig Beschäftigte anteilsmäßig (gemessen an den Arbeitsstunden) einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Sonderzahlungen

Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation (z. B. Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld) besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hieraus geht auch hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind.
Wenn der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation zahlt, so darf er diese geringfügig Beschäftigten nicht vorenthalten, es sei denn für diese unterschiedliche Behandlung liegt ein sachlicher Grund vor. Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Einem geringfügig Beschäftigten ist eine Gratifikation daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG).

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Minijobber, die unverschuldet infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 – 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG).

Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Werdende Mütter dürfen nicht mehr beschäftigt werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung ein Verbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn.
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt in der Regel acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen und beginnt am Tag nach der Entbindung. Es handelt sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot; eine Beschäftigung ist ausgeschlossen. Für die Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.
Arbeitgeber, die am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teilnehmen, können eine Erstattung dieser Aufwendungen beantragen. Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren bei Krankheit ist nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten vorgesehen. Die Knappschaft Arbeitgeberversicherung führt das Ausgleichsverfahren für Minijobber durch.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen

Der Arbeitgeber hat dem Minijobber auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet.

Erholungsurlaub

Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.
Berechnung des Urlaubsanspruchs

individuelle Arbeitstage pro Woche X 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen)
_______________________________________________________________________ = Urlaubstage
6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag)

Beispiel
Einem Arbeitnehmer, der 5 Werktage pro Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage zu, auch wenn er nur 20 Stunden in der Woche insgesamt arbeitet. Einem Arbeitnehmer, der diese 20 Stunden dagegen an nur 2 Werktagen ableistet, stehen trotzdem nicht 20 Werktage, sondern nur 8 Werktage zur Verfügung.
Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.

Normalarbeitsverhältnisse und atypische Arbeitsverhältnisse:

Merkmale des Normalarbeitsverhältnisses Abweichungen atypischer Arbeitsverhältnisse Mögliche Probleme atypischer Arbeitsverhältnisse Vollzeiterwerbstätigkeit (bzw. mindestens halbe Vollzeiterwerbstätigkeit) Teilzeitarbeit
• oft kein existenzsicherndes Einkommen
• oft keine soziale Absicherung (z.B. Minijobs)
• oft kein Zugang zu Weiterbildung
• geringere berufliche Aufstiegschancen
Unbefristet befristete Arbeitsverhältnisse, vielfach auch befristete Leiharbeit
• schlechterer arbeitsrechtlicher Status
• geringere soziale Absicherung durch diskontinuierliche Erwerbsbiographie
• oft geringere betriebliche Sozialleistungen
• oft kein Zugang zu Weiterbildung
• geringere Aufstiegschancen
Kontinuierliche Arbeit für einen Arbeitgeber Leiharbeit, befristete Arbeitsverhältnisse
• häufig wechselnder Arbeitsplatz
• oft geringere betriebliche Sozialleistungen
• oft kein Zugang zu Weiterbildung
• geringere Aufstiegschancen
• keine (dauerhaften) sozialen Kontakte am Arbeitsplatz
Räumliche Trennung von Arbeitsplatz und Wohnung Telearbeit
• Isolierung, keine sozialen Kontakte am Arbeitsplatz
• oft kein Zugang zu Weiterbildung
• geringere Ausbildungschancn


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